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DSGVO-konforme KI-Tools: die Prüfliste mit 7 Punkten

Ein KI-Tool ist DSGVO-konform einsetzbar, wenn sieben Punkte belegt sind: Serverstandort, Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28, Rechtsgrundlage, Trainings-Opt-out, Löschfristen, Drittlandtransfer und Betroffenenrechte. Konform ist nie ein Anbieter an sich, konform ist immer nur der konkrete Einsatz. Diese Liste geht die sieben Punkte in der Reihenfolge durch, in der du sie belegen musst.

Vom Team von KI Tools Heute

Datenschutz ist in Deutschland kein Randthema beim KI-Einsatz, sondern der zweithäufigste Grund, es zu lassen. Das Statistische Bundesamt hat in der IKT-Erhebung 2025 (Datenstand 24. November 2025) gefragt, warum Unternehmen keine KI nutzen: 72 Prozent nannten fehlendes Wissen, 62 Prozent Unklarheit über die rechtlichen Folgen und 60 Prozent Bedenken beim Datenschutz. Die Prüfliste unten beantwortet genau diese drei Punkte in der Reihenfolge, in der eine Aufsichtsbehörde sie abfragen würde.

Warum es „DSGVO-konforme KI-Tools“ als Produktkategorie nicht gibt

Kein Werkzeug ist konform oder nicht konform. Konform ist eine Verarbeitung: dieses Tool, diese Daten, dieser Zweck, diese Rechtsgrundlage. Dasselbe Modell kann für die Übersetzung eines öffentlichen Blogposts unproblematisch sein und für die Auswertung von Bewerbungsunterlagen unzulässig.

Praktisch heißt das: Ein Anbieter-Häkchen ersetzt keine Prüfung, und ein Serverstandort in Frankfurt allein macht noch gar nichts konform. Was zählt, sind die sieben Belege unten, und du brauchst sie schriftlich, nicht als Marketingaussage auf einer Preisseite.

Punkt 1 bis 3: Serverstandort, AVV und Rechtsgrundlage

Die ersten drei Punkte kosten zusammen etwa eine halbe Stunde und schließen die meisten Kandidaten schon aus.

  • Serverstandort und Subunternehmer: Nicht nur „EU“, sondern welche Rechenzentren und welche weiteren Auftragsverarbeiter. Die Liste der Unterauftragsverarbeiter muss öffentlich und versioniert sein.
  • Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO: abschließbar ohne Vertriebsgespräch, mit Weisungsbindung, Löschregelung und Auditrecht. Fehlt der AVV, ist die Prüfung an dieser Stelle beendet.
  • Rechtsgrundlage: Einwilligung, Vertrag oder berechtigtes Interesse. Für Beschäftigtendaten gilt zusätzlich § 26 BDSG, und dort ist die Einwilligung wegen des Abhängigkeitsverhältnisses selten die tragfähige Wahl.

Punkt 4 und 5: Trainings-Opt-out und Löschfristen

Der vierte Punkt ist der, den Anbieter am liebsten vage halten: Werden deine Eingaben zum Training verwendet, und wenn ja, wie stellst du das ab? Belastbar ist nur eine Aussage, die im AVV oder in den Geschäftsbedingungen steht, nicht ein Schalter im Kontobereich, der morgen anders heißen kann.

Der fünfte Punkt ist die Aufbewahrung: Wie lange liegen Prompts, Anhänge und Protokolle beim Anbieter, auch wenn du sie in der Oberfläche löschst? Gefragt ist eine Frist in Tagen, keine Formulierung wie „solange erforderlich“.

Punkt 6: Was gilt beim Transfer in die USA?

Für die Übermittlung an US-Anbieter gibt es seit dem Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vom 10. Juli 2023 das EU-US Data Privacy Framework. Es trägt nur, wenn der konkrete Anbieter zertifiziert ist, und die Zertifizierung ist in der offiziellen Liste des US-Handelsministeriums namentlich nachprüfbar.

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage gegen diesen Beschluss am 3. September 2025 abgewiesen (Rechtssache T-553/23, Latombe gegen Kommission); ein Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof ist anhängig. Für die Praxis heißt das: Der Beschluss gilt, aber wer nur darauf baut, hat keinen Plan B. Standardvertragsklauseln plus eine dokumentierte Transfer-Folgenabschätzung sind die Absicherung, die auch dann noch steht, wenn sich die Rechtslage bewegt.

Punkt 7: Betroffenenrechte, und was der EDSA dazu gesagt hat

Auskunft, Berichtigung und Löschung müssen auch dann funktionieren, wenn personenbezogene Daten in einem Modell gelandet sind. Der Europäische Datenschutzausschuss hat dazu am 17. Dezember 2024 die Stellungnahme 28/2024 beschlossen und drei Fragen behandelt: wann ein Modell als anonym gelten kann, wie sich ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage belegen lässt, und welche Folgen rechtswidrig erhobene Trainingsdaten für den späteren Betrieb haben.

Die dritte Frage ist die unbequeme: Ein Modell, das auf rechtswidriger Grundlage trainiert wurde, kann den Mangel in den Einsatz weitertragen. Deshalb gehört die Herkunft der Trainingsdaten in die Anbieterprüfung, auch wenn sie sich nur teilweise klären lässt.

Wann brauchst du eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Immer dann, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Betroffene bedeutet, verlangt Artikel 35 DSGVO eine Folgenabschätzung. Bei KI trifft das häufiger zu, als es sich anfühlt: bei systematischer Bewertung von Personen, bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten und bei Beschäftigtenkontrolle.

Die Datenschutzkonferenz, das Gremium der deutschen Aufsichtsbehörden, hat am 6. Mai 2024 die Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“ veröffentlicht. Sie ist als Checkliste für Auswahl, Einführung und Nutzung von KI-Anwendungen gedacht und ist die Quelle, an der sich deutsche Behörden im Zweifel orientieren.

Die Prüfung in 30 Minuten

Öffne die Rechtsseiten des Anbieters und suche nach vier Dokumenten: AVV, Liste der Unterauftragsverarbeiter, Aufbewahrungsfristen und eine Aussage zum Training. Findest du drei davon nicht innerhalb von zehn Minuten, ist das bereits das Ergebnis. Danach hältst du fest, welche Daten überhaupt hineingehen, und lässt genau die weg, für die du keinen Beleg hast.

Das ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Alle Rechtsstände in diesem Text sind am 28. Juli 2026 geprüft worden; Gesetzeslage und Anbieterpraxis ändern sich.

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