KI-Kennzeichnung ab August 2026: was Artikel 50 verlangt
Ab dem 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung: Anbieter müssen synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren, und wer Deepfakes oder bestimmte KI-Texte veröffentlicht, muss das offenlegen. Dieser Beitrag trennt, was Anbieter schulden, was Betreiber schulden und was für dich als Nutzer folgt.
Vom Team von KI Tools Heute
Der 2. August 2026 wird derzeit für vieles zitiert, was gar nicht an diesem Tag beginnt. Was tatsächlich an diesem Datum anwendbar wird, betrifft Transparenz, und es betrifft sehr direkt jeden, der KI-erzeugte Inhalte veröffentlicht.
Was Artikel 50 unterscheidet
Die Vorschrift trennt zwei Rollen. Anbieter von Systemen, die synthetische Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen ihre Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen. Betreiber, also die Menschen und Organisationen, die solche Systeme einsetzen, müssen offenlegen, wenn sie Deepfakes veröffentlichen, und bei KI-erzeugten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ebenfalls offenlegen, sofern keine menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung dahintersteht.
Nach Artikel 113 der Verordnung gilt dieser Teil ab dem 2. August 2026. Anders als bei Artikel 4, der schon seit dem 2. Februar 2025 gilt, ist das hier tatsächlich ein neuer Stichtag.
Warum das für Werkzeuge im Katalog relevant ist
Für Anbieter ist die maschinenlesbare Markierung eine Produktanforderung, kein Rechtstext auf einer Unterseite. Sie muss in der Ausgabe stecken, robust genug sein, um übliche Bearbeitung zu überstehen, und dokumentiert sein.
Für die Auswahl heißt das: Ein Generator, der 2026 keine Angaben zur Kennzeichnung macht, hat entweder keine oder hat sich mit der Frage nicht befasst. Beides ist eine Information über den Anbieter.
Was das für dich als Nutzer bedeutet
Für die private Nutzung ändert sich wenig. Sobald du veröffentlichst, ändert sich mehr: Bei Deepfakes und bei KI-Texten zu Themen von öffentlichem Interesse trägst du die Offenlegung, nicht der Hersteller des Werkzeugs.
Praktisch ist die Antwort ein Satz an der richtigen Stelle, nicht ein Hinweis im Impressum. Wer den Hinweis grundsätzlich setzt, muss die Abgrenzungsfrage nie klären, und das ist meistens der billigere Weg.
Was Artikel 50 nicht ist
Kein Verbot, keine Genehmigungspflicht und keine Vorschrift, KI-Nutzung generell auf jeder Seite anzugeben. Die Pflicht knüpft an bestimmte Ausgaben und bestimmte Veröffentlichungen an, nicht an den Einsatz überhaupt.
Und Artikel 50 ist keine Antwort auf die Frage, ob ein KI-Text urheberrechtlich geschützt ist. Kennzeichnung und Schutz sind zwei verschiedene Fragen mit zwei verschiedenen Antworten.
Rechtsstand
Das ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Alle Rechtsstände in diesem Text sind am 28. Juli 2026 geprüft worden; Gesetzeslage und Anbieterpraxis ändern sich.