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Impressumspflicht für KI-Tools: § 5 DDG statt § 5 TMG

Seit dem 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, das Telemediengesetz ist außer Kraft. Inhaltlich hat sich wenig geändert, formal viel: Wer noch auf das TMG verweist, nennt ein Gesetz, das es nicht mehr gibt. Dieser Beitrag listet die Pflichtangaben für ein KI-Werkzeug.

Vom Team von KI Tools Heute

Für ein KI-Werkzeug, das sich an deutsche Nutzer richtet, ist das Impressum die billigste Pflicht überhaupt und einer der häufigsten Abmahngründe. Der Aufwand liegt bei zwanzig Minuten, der Fehler bei einem veralteten Gesetzesverweis.

Was sich am 14. Mai 2024 geändert hat

An diesem Tag ist das Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft getreten und hat das Telemediengesetz abgelöst, das zeitgleich außer Kraft gesetzt wurde. Die Impressumspflicht steht seither in § 5 DDG. Inhaltlich sind die Anforderungen im Wesentlichen unverändert geblieben.

Parallel wurde das TTDSG in TDDDG umbenannt, was Datenschutzerklärungen betrifft, die auf das alte Kürzel verweisen. Beide Punkte sind reine Textpflege und werden trotzdem regelmäßig übersehen, weil Vorlagen im Netz weiterhin die alten Gesetze nennen.

Die Pflichtangaben in Kurzform

  • Name und Anschrift, bei Gesellschaften mit Rechtsform und Vertretungsberechtigten. Ein Postfach genügt nicht.
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere eine Adresse für elektronische Post.
  • Register und Registernummer, soweit vorhanden.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden.
  • Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten zusätzlich eine verantwortliche Person mit Anschrift.
  • Der Hinweis auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung ist entfallen, weil die Plattform der EU-Kommission eingestellt wurde. Verbrauchergerichtete Angebote brauchen dafür weiterhin die Angabe zur Verbraucherschlichtung.

Was bei KI-Werkzeugen zusätzlich hineingehört

Nicht ins Impressum, aber auf dieselbe Ebene der Pflichtseiten: eine Datenschutzerklärung, die die eingesetzten Anbieter und Verarbeitungsorte benennt, ein abschließbarer Auftragsverarbeitungsvertrag für Geschäftskunden, eine Aussage zur Verwendung von Eingaben für Training und, sofern zutreffend, ein Vertreter nach Artikel 27 DSGVO für Anbieter außerhalb der EU.

Diese vier Angaben sind gleichzeitig die Felder, die wir je Eintrag prüfen. Wer sie öffentlich hat, wird vollständig gelistet, wer sie nicht hat, mit leerem Feld.

Warum das für ausländische Anbieter besonders zählt

Ein Angebot, das sich erkennbar an deutsche Nutzer richtet, etwa durch deutschsprachige Oberfläche, Preise in Euro und deutschen Support, wird an deutschen Pflichten gemessen, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Das Fehlen dieser Angaben ist im deutschen Markt kein formaler Makel, sondern der Grund, warum Einkaufsabteilungen abbrechen.

Das ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Alle Rechtsstände in diesem Text sind am 28. Juli 2026 geprüft worden; Gesetzeslage und Anbieterpraxis ändern sich.

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